OGH 8Ob219/67 (RS0011708)

OGH8Ob219/6719.9.1967

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes sind auch die Verhältnisse hinsichtlich einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen (Motorisierung, Kraftfahrzeuge statt Pferdefuhrwerke). Eine Beschotterung des Fahrweges durch den Beklagten, sofern sie zur Benützbarkeit mit Motorfahrzeugen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Berechtigten dienen, erforderlich ist, kann nicht verwehrt werden (hier: Fahrrecht nach dem Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz LGBl Nr 56/1933).

Normen

ABGB §484
ABGB §492

8 Ob 219/67OGH19.09.1967

Veröff: EvBl 1968/230 S 390 = LwBetr 1968,183

1 Ob 829/82OGH23.03.1983

nur: Eine Beschotterung des Fahrweges durch den Beklagten, sofern sie zur Benützbarkeit mit Motorfahrzeugen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Berechtigten dienen, erforderlich ist, kann nicht verwehrt werden. (T1) Beisatz: Bei einer nicht auf Dauer bestellten Servitut ist aber ein strenger Maßstab anzuwenden, wenn der belastete Eigentümer durch eine Beschotterung benachteiligt wird, was etwa der Fall ist, wenn er selbst den Weg nicht als solchen verwenden, sondern anderen wirtschaftlichen Zwecken, etwa zur Verwendung als Wald, Wiese oder Acker, zuführen will. (T2)

3 Ob 523/83OGH11.05.1983

Auch; nur: Bei der Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes sind auch die Verhältnisse hinsichtlich einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen (Motorisierung, Kraftfahrzeuge statt Pferdefuhrwerke). (T3)

1 Ob 774/83OGH30.11.1983

Vgl; nur T1

1 Ob 15/04vOGH10.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Hat der Servitutsberechtigte nur jene Maßnahmen zur Herstellung des vorgesehenen Wegs getroffen, zu denen sich der Belastete verpflichtet hat, so kann ihm weder eine unzulässige "Erweiterung" der Dienstbarkeit noch sonst ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vorgeworfen werden. (T4)

4 Ob 217/08bOGH15.12.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19670919_OGH0002_0080OB00219_6700000_001

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