8 Ob 219/67 | OGH | 19.09.1967 |
Veröff: EvBl 1968/230 S 390 = LwBetr 1968,183 |
1 Ob 829/82 | OGH | 23.03.1983 |
nur: Eine Beschotterung des Fahrweges durch den Beklagten, sofern sie zur Benützbarkeit mit Motorfahrzeugen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Berechtigten dienen, erforderlich ist, kann nicht verwehrt werden. (T1) Beisatz: Bei einer nicht auf Dauer bestellten Servitut ist aber ein strenger Maßstab anzuwenden, wenn der belastete Eigentümer durch eine Beschotterung benachteiligt wird, was etwa der Fall ist, wenn er selbst den Weg nicht als solchen verwenden, sondern anderen wirtschaftlichen Zwecken, etwa zur Verwendung als Wald, Wiese oder Acker, zuführen will. (T2) |
3 Ob 523/83 | OGH | 11.05.1983 |
Auch; nur: Bei der Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Gutes sind auch die Verhältnisse hinsichtlich einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen (Motorisierung, Kraftfahrzeuge statt Pferdefuhrwerke). (T3) |
1 Ob 774/83 | OGH | 30.11.1983 |
Vgl; nur T1 |
1 Ob 15/04v | OGH | 10.02.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hat der Servitutsberechtigte nur jene Maßnahmen zur Herstellung des vorgesehenen Wegs getroffen, zu denen sich der Belastete verpflichtet hat, so kann ihm weder eine unzulässige "Erweiterung" der Dienstbarkeit noch sonst ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vorgeworfen werden. (T4) |
4 Ob 217/08b | OGH | 15.12.2008 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19670919_OGH0002_0080OB00219_6700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)