OGH 8Ob2/07p

OGH8Ob2/07p18.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zvonko S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, Tschechische Republik, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 573,796.273,36 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 2006, GZ 2 R 127/06w-46, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zur behaupteten Nichtigkeit:

Die vom Revisionsrekurswerber behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Rekursgericht geprüft und verneint. Eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (10 ObS 173/01s; 5 Ob 158/98s; RIS-Justiz RS0042981).

Im Übrigen ist das Schreiben der englischen Masseverwalterin für die Entscheidung nicht relevant, weil die zweite Instanz die Zurückweisung der Klage ohnedies nicht mit der mangelnden Prozessfähigkeit des Klägers, sondern mit dem Fehlen der internationalen Zuständigkeit begründet hat.

2. Zur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes:

Die grundsätzlichen Rechtsausführungen des Rekursgerichtes zur Auslegung des Art 5 Nr. 3 EuGVVO werden vom Revisionsrekurswerber nicht bestritten; insbesondere stellt er nicht in Frage, dass es für einen Gerichtsstand am Klägerwohnsitz nicht ausreicht, dass dem Kläger in einem anderen Vertragsstaat ein Schaden entstanden ist. Der Revisionsrekurswerber wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Anwendung der von ihm nicht in Frage gestellten Rechtslage auf den konkreten Fall. Sein dazu erstattetes Rekursvorbringen beschränkt sich aber darauf, den Ausführungen, mit denen das Rekursgericht begründet, dass der Kläger keinen unmittelbar in Österreich eingetretenen Schaden geltend mache, die Behauptung entgegen zu setzten, dass er das Gegenteil behauptet habe und dass seine Behauptung zumindest für einen Teil der geltend gemachten Schäden (nämlich hinsichtlich der Geschäftsaktivitäten in Russland bzw der Ukraine) zutreffend sei. Mit dieser in keiner Weise konkretisierten Behauptung, die nicht erkennen lässt, welche der Überlegungen des Rekursgerichtes aus welchem Grund in welcher Weise unrichtig sein sollen, wird er seiner Verpflichtung, die Gründe für die vom Rekursgericht verneinte Zulässigkeit des Revisionsrekurses anzugeben (RIS-Justiz RS0043644), nicht gerecht.

3. Zum in erster Instanz gestellten Ordinationsantrag:

Es trifft zu, dass der Revisionsrekurswerber in erster Instanz für den Fall der rechtskräftigen Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes den Eventualantrag gestellt hat, den Akt gemäß § 28 JN dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes vorzulegen.

Gemäß § 28 JN kann ein Gericht für eine Rechtssache nur dann als örtlich zuständig bestimmt werden, wenn für diese Rechtssache die Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn der ZPO oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. Ist bereits ein inländisches Gericht angerufen, so sind die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes so lange nicht gegeben, als dieses seine Zuständigkeit nicht rechtskräftig verneint hat (4 Ob 32/97b; RIS-Justiz RS0046443).

In der eben zitierten Entscheidung 4 Ob 32/97b hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass ein Ordinationsantrag in einem anhängigen Verfahren als Eventualantrag auch schon vor der Entscheidung des Zuständigkeitsantrags gestellt werden könne, weil er damit zulässigerweise an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft werde. Der Ordinationsantrag und die ihm folgende Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes müssten in einem solchen Fall dahin verstanden werden, dass das Gericht mit Wirkung für die anhängige Klage als örtlich zuständig bestimmt werden solle (bestimmt werde), sodass die Gerichtsanhängigkeit erhalten bleibe.

Auch wenn man dieser Entscheidung folgt, ändert dies aber nichts daran, dass das angerufene Gericht vor einer Entscheidung über den Ordinationsantrag durch den Obersten Gerichtshof seine Zuständigkeit rechtskräftig verneint haben muss. Durch die nachträgliche Bestimmung des angerufenen Gerichtes werde sodann - so der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 32/97b - der rechtskräftige Zurückweisungsbeschluss des angerufenen Gerichtes derogiert.

Dieser Auffassung hat der Revisionswerber auch Rechnung getragen, indem er seinen Ordinationsantrag für den Fall der rechtskräftigen Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gestellt hat. Sie bedeutet aber, dass in jedem Fall zunächst die Zuständigkeitsfrage zu prüfen und - im Falle ihrer Verneinung - die Klage zurückzuweisen ist. Erst dann kann - sofern man der Entscheidung 4 Ob 32/97b folgt - eine Entscheidung über den eventualiter gestellten Ordinationsantrag erfolgen. Daraus folgt aber, dass bei der hier angefochtenen Entscheidung der Ordinationsantrag jedenfalls unbeachtet zu bleiben hatte. Auch in diesem Zusammenhang vermag daher der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

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