OGH 8Ob205/02h

OGH8Ob205/02h22.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bostjan G*****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei E*****-GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 71.580,76 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. Mai 2002, GZ 2 R 49/02x-33, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz ON 18 ebenso wie in der Verhandlung vom 4. 7. 2001 (ON 20) die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers eingewendet, weil der geltendgemachte Anspruch an eine Bank zediert sei. Der Kläger hat daraufhin das Schreiben der Bank vom 3. 7. 2001 vorgelegt, wonach - wie vom Erstgericht auf Seiten 7 f seines Urteils festgestellt - der Klagevertreter ermächtigt wird, trotz der bestehenden Zession die vom Kläger an die Bank zedierte Forderung im Namen und auf Kosten des Klägers gerichtlich geltend zu machen, unter der Bedingung, dass im Fall des Obsiegens sämtliche Zahlungseingänge auf ein bestimmt bezeichnetes Konto bei der Bank fließen.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes (die Prozessführung im eigenen Namen über ein fremdes Recht) nach österreichischem Recht unzulässig, weil die Klagebefugnis als öffentlich-rechtlicher und unverzichtbarer Anspruch nicht ohne den zugrundeliegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann (RIS-Justiz RS0032788, RS0053157). Während bei der Inkassozession im Regelfall die Übertragung des Vollrechtes mit obligatorischer Beschränkung, in Form einer uneigennützigen Treuhand, vorliegt (3 Ob 229/99v; RIS-Justiz RS0010457), erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des § 1392 ABGB nicht. Liegt bloße Einziehungsermächtigung vor, ist die Sachlegitimation des sich darauf berufenden Klägers zu verneinen, weil die Klagebefugnis stets in untrennbarem Zusammenhang mit dem Hauptrecht steht und das Eintreibungsrecht, das das Wesen des Anspruchs ausmacht, von diesem nicht getrennt werden kann (SZ 68/36 mwH).

Dass es sich bei der vom Kläger in Erwiderung des Einwandes der mangelnden Aktivlegitimation vorgelegten "Ermächtigung zur gerichtlichen Betreibung" der Bank vom 3. 7. 2001 weder um eine Rücknoch um eine Inkassozession handelt, sondern lediglich eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Schriftstückes ("erteilen Ihnen hiermit nachträglich die Ermächtigung, die offenen und uns zedierten Forderungen ... einzuklagen").

Durch die Berufung auf diese Urkunde wurde das Klagebegehren nachträglich unschlüssig (vgl. 10 Ob 24/01d). Die fehlende Sachlegitimation ist bei mangelnder Schlüssigkeit der Klage von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0035027). Der Klärung der vom Revisionswerber als erheblich erachteten Rechtsfragen bedarf es daher nicht.

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