Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 21. 7. 2009 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet. Mit Beschluss vom 11. 11. 2009 wies das Erstgericht die Anträge des Gemeinschuldners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Unterbrechung und Aussetzung des Konkursverfahrens zurück.
Den vom Gemeinschuldner gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 3. 12. 2009 nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß den §§ 171 KO, 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Mit dem am 22. 12. 2009 beim Konkursgericht eingelangten Schriftsatz vom 20. 12. 2009 erklärte der Gemeinschuldner unter anderem, die Mitglieder des Rekurssenats abzulehnen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das gemäß § 23 JN zuständige Oberlandesgericht Linz diesen Ablehnungsantrag zurück. Ein nach einer Urteilsfällung bzw - wie hier - Beschlussfassung in zweiter Instanz gestellter Ablehnungsantrag setze voraus, dass gegen diese Entscheidung noch ein Rechtsmittel offen stehe. Dies sei im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hier nicht der Fall. Auch inhaltlich wäre dem Ablehnungsantrag der Erfolg zu versagen gewesen, weil schon nach dem Vorbringen des Ablehnungswerbers kein vernünftiger, ausreichend konkretisierter Anhaltspunkt für eine Befangenheit bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der - unrichtig als „außerordentlicher Revisionsrekurs“- bezeichnete Rekurs des Gemeinschuldners.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen des Rekurswerbers, die sich inhaltlich dahin zusammenfassen lassen, dass das Konkursverfahren über sein Vermögen zu Unrecht eröffnet worden sei, wurde im angefochtenen Beschluss primär entgegengehalten, dass die vom Rekursgericht getroffene Sachentscheidung iSd §§ 171 KO, 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO rechtskräftig und daher unanfechtbar ist und dass die Ablehnung von Richtern zwar auch noch nach Fällung einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0041933), nicht aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird (6 N 509/02; RIS-Justiz RS0046032). Diese Ausführungen werden im Rekurs, der sich damit überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht in Frage gestellt.
Auch wenn man davon ausgeht, dass es im Konkursverfahren nicht auf die jeweilige Einzelentscheidung ankomme, sondern auf den Umstand, dass das Konkursverfahren noch fortzuführen und daher nicht auszuschließen ist, dass der aus den abgelehnten Richtern zusammengesetzte Rekurssenat abermals über Anträge des Ablehnungswerbers zu entscheiden haben wird, ist damit für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen. Wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, erschöpft sich nämlich das zur Begründung seines Ablehnungsantrags erstattete Vorbringen des Ablehnungswerbers in allgemeinen Ausführungen über die Unrichtigkeit der vom Rekurssenat bestätigten Entscheidung. Konkrete und nachvollziehbare Behauptungen, die Anlass bieten könnten, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen, blieb der Ablehnungswerber schuldig. Nichts anderes gilt für sein Rekursvorbringen, das sich abermals auf weitgehend allgemein gehaltene Ausführungen über die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt, auf die Begründung der nunmehr angefochtenen Entscheidung aber gar nicht eingeht.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
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