OGH 8Ob18/95

OGH8Ob18/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkursantragssache der antragstellenden Partei T***** AG *****, wider den Antragsgegner Dr.Helmut R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Mai 1995, GZ 1 R 133/95-19, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.April 1995, GZ 19 Nc 3744/94z-13, als unzulässig zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Beschluß, womit der antragstellenden Partei der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wurde, als unzulässig zurückgewiesen, weil gemäß § 72 Abs 2 KO ein Beschluß, mit dem die Anordnung eines Kostenvorschusses nach dieser Gesetzesstelle erfolge, nicht abgesondert anfechtbar sei, und ausgesprochen, daß gegen diesen Beschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel. Der Rechtsmittelwerber macht Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend. Er beantragt die Abänderung des Beschlusses dahingehend, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß Folge gegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Überdies beantragt er "in Anlehnung an Art 177 des EG-Vertrages, die gegenständlichen Rechtsansichten und Vorgangsweisen der Vorinstanzen sowie die gegenständlichen Verfahrensbestimmungen über den Rechtsmittelweg durch den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg überprüfen zu lassen und den Akt an den Europäischen Gerichtshof zur Prüfung dieser Vorfrage abzutreten." Schließlich beantragt er auch, seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, worüber das Erstgericht allerdings nicht entschieden hat.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO unzulässig, weil es sich bei dem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt und gegen solche Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist, auch wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden hat, sondern den Rekurs aus formellen Gründen (hier wegen des Verbots gesonderter Anfechtbarkeit gemäß § 72 Abs 2 KO) zurückgewiesen hat (JBl 1957, 327; EvBl 1970, 21 ua; vgl zuletzt auch 8 Ob 26/94 und 5 Ob 21/95).

Liegt ein zulässiges Rechtsmittel solcherart nicht vor, so ist auch auf den in diesem Zusammenhang "in Anlehnung an Art 177 des EG-Vertrages" gestellten Überprüfungs-Antrag, den der Rechtsmittelwerber im übrigen nicht näher begründet, nicht einzugehen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, für die der Oberste Gerichtshof nicht zuständig ist, erübrigt sich durch die bereits erfolgte Entscheidung über dieses Rechtsmittel.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte