Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung tritt Selbsterhaltungsfähigkeit unter anderem nach abgeschlossener Berufsausbildung ein. Gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen kann dem bereits selbsterhaltungsfähigen Kind eine zusätzliche Ausbildung nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens zugebilligt werden (SZ 51/90; SZ 58/83; EFSlg. 43.179/2 u.a.). Diese stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden (vgl. 4 Ob 1509/87 u.a.) Voraussetzungen liegen beim nunmehr bereits 24-jährigen Kläger schon nach dem Inhalt des vorgelegten Semesterzeugnisses der Bundeshandelsakademie für Berufstätige nicht vor. Zum vom Kläger nach Abschluß der Berufschulpflicht aufgegebenen Beruf eines Einzelhandelskaufmanns wegen behaupteter krankheitsbedingter Unfähigkeit, längere Zeit zu stehen, ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nach den von ihm selbst vorgelegten Behandlungsunterlagen beschwerdefrei ist, weshalb es mangels weiteren Vorbringens tatsächlich nicht der Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte. Dies auch deshalb, weil der Kläger davor eine Lehre als technischer Zeichner, also eines Berufes der überwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann, ohne nachvollziehbare Begründung aufgegeben hat, von ihm aber im Sinne der zu fordernden Anspannung seiner Kräfte verlangt werden kann, einer durch die behauptete Behinderung allenfalls eingeschränkten Berufswahl durch entsprechende Vorsicht beim Arbeitsplatzwechsel Rechnung zu tragen.
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