OGH 8Ob178/97b

OGH8Ob178/97b30.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd F*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Gernot F*****, vertreten durch Dr.Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr.Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalt (S 180.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. April 1997, GZ 2 R 94/97a-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung tritt Selbsterhaltungsfähigkeit unter anderem nach abgeschlossener Berufsausbildung ein. Gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen kann dem bereits selbsterhaltungsfähigen Kind eine zusätzliche Ausbildung nur bei besonderer Eignung für diesen Beruf und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens zugebilligt werden (SZ 51/90; SZ 58/83; EFSlg. 43.179/2 u.a.). Diese stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden (vgl. 4 Ob 1509/87 u.a.) Voraussetzungen liegen beim nunmehr bereits 24-jährigen Kläger schon nach dem Inhalt des vorgelegten Semesterzeugnisses der Bundeshandelsakademie für Berufstätige nicht vor. Zum vom Kläger nach Abschluß der Berufschulpflicht aufgegebenen Beruf eines Einzelhandelskaufmanns wegen behaupteter krankheitsbedingter Unfähigkeit, längere Zeit zu stehen, ist darauf zu verweisen, daß der Kläger nach den von ihm selbst vorgelegten Behandlungsunterlagen beschwerdefrei ist, weshalb es mangels weiteren Vorbringens tatsächlich nicht der Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte. Dies auch deshalb, weil der Kläger davor eine Lehre als technischer Zeichner, also eines Berufes der überwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann, ohne nachvollziehbare Begründung aufgegeben hat, von ihm aber im Sinne der zu fordernden Anspannung seiner Kräfte verlangt werden kann, einer durch die behauptete Behinderung allenfalls eingeschränkten Berufswahl durch entsprechende Vorsicht beim Arbeitsplatzwechsel Rechnung zu tragen.

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