Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vorliegt, wenn dargetan wird, daß die zweite Instanz bei der Beurteilung des Einzelfalls in Überschreitung des Ermessensbereichs von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (EFSlg 75.626).
Sowohl die Zuweisung der Ehewohnung als auch die Festsetzung der Ausgleichszahlung wurde von den Unterinstanzen im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen und nachvollziehbar begründet, sodaß eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage nicht vorliegt, zumal sowohl der gewählte Aufteilungsschlüssel von 1:1 als auch die sich nach dem Wert der Aufteilungsmasse daraus ergebende Ausgleichszahlung dem Billigkeitsgebot des § 83 Abs 1 EheG entspricht, wobei der Rechtsmittelwerberin mit einer Ausgleichszahlung von S 900.000,-- ohnehin erheblich mehr als der sich rechnerisch ergebende Betrag von knapp S 800.000,-- zugebilligt wurde.
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