OGH 8Ob1687/92

OGH8Ob1687/9228.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Schinko und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Vermittlungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Dr.Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Werner S*****, vertreten durch Dr.Karlheinz Waysocher, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen S 115.200,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29.Oktober 1992, GZ 3 R 237/91-15 , den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach ständiger Rechtsprechung die Provisionspflicht auch für denjenigen besteht, der die Vermittlungstätigkeit duldet oder erkennt, daß er die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nimmt (Jabornegg, ÖJZ 1992, 648 mwN). Der bereits für den Käufer tätige Immobilienmakler muß, um auch gegenüber dem Verkäufer einen Provisionsanspruch zu erlangen, zumindest klarstellen, daß auch der Verkäufer provisionspflichtig sein werde (6 Ob 503/89). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Daß sich die klagende Partei unter einem Decknamen Zugang zu Informationen verschafft hätte, wurde nicht festgestellt.

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