Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach ständiger Rechtsprechung die Provisionspflicht auch für denjenigen besteht, der die Vermittlungstätigkeit duldet oder erkennt, daß er die provisionspflichtige Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nimmt (Jabornegg, ÖJZ 1992, 648 mwN). Der bereits für den Käufer tätige Immobilienmakler muß, um auch gegenüber dem Verkäufer einen Provisionsanspruch zu erlangen, zumindest klarstellen, daß auch der Verkäufer provisionspflichtig sein werde (6 Ob 503/89). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Daß sich die klagende Partei unter einem Decknamen Zugang zu Informationen verschafft hätte, wurde nicht festgestellt.
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