Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung der Rekurszulässigkeit, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also eine Willenserklärung des Gerichtes darstellt, mit dem es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer solchen Entscheidung, dann ist diese Vorgangsweise unabhängig von ihrer Bezeichnung nicht mit Rekurs bekämpfbar (RIS-Justiz RS0106917; SZ 2002/155). Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Rekursgerichtes, der an eine Behörde gerichteten amtswegigen (§ 173 Abs 5 KO) Anfrage des Erstgerichtes fehle der Charakter einer gerichtlichen Entscheidung, steht mit dieser auch im Konkurseröffnungsverfahren anwendbaren (§ 171 KO) Rechtsprechung im Einklang (siehe auch RIS-Justiz RS0006226).
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