Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Rekurse der Mutter Jasmina H***** und des Vaters Franz H***** werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1) eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG vorausgesetzten Bedeutung in Unterhaltsbemessungssachen nur vorliegt, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder offenbar falsch beurteilt hat, wovon hier grundsätzlich auch insoweit nicht die Rede sein kann, als die durch Inanspruchnahme einer größeren Wohnung verbesserten Lebensverhältnisse des Vaters durch pauschalierte Zuschläge zu den Unterhaltsbeträgen berücksichtigt wurden und die den Kindern gewährte Wohnmöglichkeit im großen Haus des Vaters als Teilnahme an seinen Lebensverhältnissen zu werten ist;
2.) die in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln nach Prozentsätzen nur grobe Orientierungshilfen insbesondere für die Berücksichtigung konkurriernder Unterhaltsansprüche bilden, sodaß hiebei gegebene Abweichungen von einem Prozent grundsätzlich noch keinen Ermessensmißbrauch erkennen lassen;
3.) der Mietzinsentgang hinsichtlich einer früher vermieteten, nach der Ehescheidung vom geschiedenen Vater für sich benötigten, in seinem großen Haus gelegenen Wohnung vom Rekursgericht zutreffend nicht als nunmehr fiktives Einkommen des Vaters veranschlagt wurde und
4.) von der Rechtsprechung grundsätzlich nur Rückzahlungsraten für Kredite, die zur Abdeckung existenznotwendiger Bedürfnisse bzw. unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen aufgenommen wurden, bei der Unterhaltsbemessung als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt werden (ÖAmtsvd 1991, 137; 6 Ob 628/91; 4 Ob 1557, 1558/92 ua).
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