Spruch:
Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Anwendung einer vom Berufungsgericht richtig dargestellten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall ist - sofern keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (8 ObS 243/99i). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Angehörigenbürgschaft (SZ 68/64; SZ 71/117; zuletzt etwa 8 Ob 253/99k) richtig dargestellt und bei der abschließenden Gesamtwürdigung im Sinne des beweglichen Systems zur Prüfung der Sittenwidrigkeit die maßgeblichen Elemente ohne erkennbare Fehlbeurteilung beachtet. Dazu kommt noch die zusätzliche Erwägung, dass bei der Anwendung des beweglichen Systems die Gewichtung der einzelnen Elemente und die abschließende Gesamtwürdigung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage bildet (vgl zur Billigkeitsentscheidung gemäß § 24 HVertrG, 8 ObA 272/99d).
Zur Interzession des Zweitbeklagten fehlen im Rechtsmittel Ausführungen, sodass mangels ausgeführter Zulassungsbeschwerde insoweit nicht einmal die eingeschränkte Überprüfung der Berufungsentscheidung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erfolgen kann.
Die außerordentliche Revision der zweit- und drittbeklagten Partei ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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