OGH 8Ob1659/92

OGH8Ob1659/9212.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike V*****, vertreten durch Dr.Peter Scheichelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Fa B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 1.Juli 1992, GZ 41 R 478/92-55, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1) wohl die wörtliche Auslegung von Willenserklärungen am Anfang des Interpretationsvorganges steht, doch darf die Wortinterpretation der Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 914; SZ 54/46) und

2) auf die Frage, ob Art 8 Nr 21 EVHGB im vorliegenden Fall an sich anzuwenden wäre, nicht einzugehen ist, weil diese Bestimmung dispositives Recht ist (Kramer in Straube, HGB, Rz 6 zu Art 8 Nr 21 EVHGB mwN). Im vorliegenden Fall wurde - nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen - vereinbart, daß der Verkäufer bei Nichtzahlung der Kaufpreisraten vom Vertrag zurücktreten kann. Von diesem vereinbarten Recht hat die Klägerin Gebrauch gemacht, die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung.

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