Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil 1.) die Haftung des Masseverwalters gemäß § 81 Abs.3 KO nur gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens, das sind der Gemeinschuldner, die Konkursgläubiger, Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigte, Anfechtungsgläubiger und Garanten im Zwangsausgleichsverfahren, besteht (VersR 1991, 447; JBl. 1987, 53; SZ 47/84 ua) und 2.) ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen schädigenden Verhalten des Beklagten und dem behaupteten Schaden der Kläger nicht vorliegt.
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