OGH 8Ob1646/93

OGH8Ob1646/9330.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des betroffenen Heinz Z*****, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, infolge außerordentlichen Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß

des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 29.Juni 1993, GZ 22 a R 208/93-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil in der vorinstanzlichen Annahme, daß hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung des Betroffenen vorliegen und er zumindest einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen in der Lage sei, nach dem Akteninhalt keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann; für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 238 Abs 1 AußStrG genügt schon die bloße Möglichkeit, daß es nach Abschluß des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (1 Ob 629/86).

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