Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil in der vorinstanzlichen Annahme, daß hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung des Betroffenen vorliegen und er zumindest einzelne seiner Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen in der Lage sei, nach dem Akteninhalt keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann; für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 238 Abs 1 AußStrG genügt schon die bloße Möglichkeit, daß es nach Abschluß des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (1 Ob 629/86).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)