Normen
ABGB §879 Abs3 E
ÖNorm B 2110 Pkt5.30.2
8 Ob 164/08p | OGH | 23.04.2009 |
Veröff: SZ 2009/53 |
Dokumentnummer
JJR_20090423_OGH0002_0080OB00164_08P0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
Normen
ABGB §879 Abs3 E
ÖNorm B 2110 Pkt5.30.2
8 Ob 164/08p | OGH | 23.04.2009 |
Veröff: SZ 2009/53 |
JJR_20090423_OGH0002_0080OB00164_08P0000_001
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