OGH 8Ob164/08p (RS0124672)

OGH8Ob164/08p23.4.2009

Rechtssatz

Eine in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (des Auftraggebers) zu einem Generalunternehmervertrag (mit hohem Auftragsvolumen) enthaltene, nicht individuell ausgehandelte Klausel, wonach der Auftragnehmer, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Ausgang des vom Auftraggeber erstellten Schlussabrechnungsblattes dieses an den Auftraggeber retourniert, die Begleichung der Rechnungen durch den Auftraggeber mit Beträgen gemäß der Aufstellung im Schlussabrechnungsblatt akzeptieren muss und dagegen nachträglich keine Einwendungen mehr erheben kann, ist aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Abweichung von der diesbezüglichen Dreimonatsfrist in der ÖNORM B 2110 gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ÖNorm B 2110 Pkt5.30.2

8 Ob 164/08pOGH23.04.2009

Veröff: SZ 2009/53

Dokumentnummer

JJR_20090423_OGH0002_0080OB00164_08P0000_001

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