Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil der Minderheitseigentümer nach ständiger Rechtsprechung nur eine Benützungsregelung, aber keine sonstige Verwaltungsmaßnahme, die die Mehrheit ablehnt, erzwingen kann (MietSlg. 16.023, 16.022, 21078; 4 Ob 547/89 ua) und das Gericht auch bei einer Entscheidung im Sinne des § 835 ABGB an die von den Parteien gestellten Sachanträge, die es nicht überschreiten darf (5 Ob 46/89), gebunden ist (Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 835).
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