Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil zwar die Nichtbenützung einer in desolatem Zustand gemieteten Wohnung während langwieriger und, mit hohen Kosten verbundener Renovierungsarbeiten insbesondere bei einem jungen Mieter mit geringem Einkommen grundsätzlich nicht als Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 MRG zu werten ist, hier aber im Hinblick auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalles (5 Jahre dauernde Renovierungsarbeiten, mangelnde Reaktion auf die nach 4 Jahren erfolgte Kündigungsandrohung und monatelanges Offenstehenlassen der Türe zur unbenutzten Wohnung; mangelnde Behauptung und mangelnder Beweis einer bevorstehenden regelmäßigen Benützung und eines dringenden Wohnungsbedarfs) die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichtes zu billigen ist.
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