OGH 8Ob161/06v

OGH8Ob161/06v18.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****-Gesellschaft mbH i.L., Liquidator Ing. Herbert O*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Norbert Nagele, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Gernot S*****, 2. Ing. Fred U*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwalt in Linz, 3. Leo E*****, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in Linz, 4. Ing. Gerhard A*****, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in Linz, 5. Elsa F*****, und 6. Michael Peter F*****, beide vertreten durch Mag. Thomas Scherhaufer, Rechtsanwalt in Linz, wegen zu 1. EUR 3,816.306,60 sA und zu 1., 4., 5., und 6. EUR 1,579.939,10 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2006, GZ 2 R 94/06s-587, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur relevierten Frage des Erfordernisses der Konkretisierung eines Antrages nach § 303 ZPO betreffend „Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen" reicht es darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Erstgericht auch davon ausgegangen ist, dass es der Klägerin nicht einmal gelungen ist auch nur glaubhaft zu machen (vgl dazu etwa Kodek in Fasching/Konecny2 III § 303 Rz 25, 28 mwN), dass der beklagte frühere Masseverwalter mehr als zehn Jahre nach Abschluss der Konkursverfahrens noch im Besitz irgendwelcher Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen wäre, sondern vielmehr die Klägerin selbst in erheblichen Umfang diese Unterlagen vorlegte. Die Ausführungen der Klägerin, die zugrunde legen, dass das Berufungsgericht der Klägerin insoweit den „vollen Beweis" auferlegt hätte, entfernen sich also von der Begründung des Berufungsgerichtes. Daher kommt aber der Frage der Anforderungen an die Genauigkeit des Antrages (vgl auch dazu etwa Kodek in Fasching/Konecny2 III § 303 ZPO Rz 22) ebensowenig Bedeutung zu, wie jener inwieweit dies überhaupt noch im Revisionsverfahren bekämpft werden kann.

Soweit die Klägerin im Folgenden geltend macht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht einen Verfahrensmangel insoweit verneint habe, als noch weitere sachverständige Zeugen einzuvernehmen gewesen wären, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Mängel im erstinstanzlichen Verfahren, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht mehr in der Revision gerügt werden können (vgl ebenfalls RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO, Rz 3). Nur wenn das Berufungsgericht sich mit einer Mängelrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, könnte von einem insoweit zu relevierenden Mangel des Berufungsverfahrens ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0043086). Davon kann hier aber keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den behaupteten Verfahrensmängeln auseinandergesetzt. Sie können daher nicht noch einmal vom Obersten Gerichtshof geprüft werden. Im Übrigen wurde bereits in der Vorentscheidung zu 8 Ob 110/02p darauf hingewiesen, dass das Sachverständigengutachten durch Zeugen nicht entkräftet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0040598 mwN zum sachverständigen Zeugen 5 Ob 598/82). Auch in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung zu 8 Ob 67/86 (RIS-Justiz RS0040570) ging es nicht um die Widerlegung eines Sachverständigengutachtens, sondern um Fragen des Umfanges der Befunderhebung.

Im Übrigen bekämpft die Revision im Wesentlichen nur noch in einer im Revisionsverfahren nicht vorgesehenen Weise die vom Berufungsgericht bereits ausführlich überprüfte Beweiswürdigung. Nur dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371, RS0043150). Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge der Klägerin einer ausführlichen Erledigung zugeführt.

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