Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO (Aktenwidrigkeit) liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum bzw einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen (RIS-Justiz RS0043203; zuletzt etwa 9 Ob 7/02y). Eine Schlussfolgerung aus Beweisergebnissen - sei sie nun tatsächlicher oder rechtlicher Natur - kann hingegen diesen Revisionsgrund nicht verwirklichen (RIS-Justiz RS0043256; zuletzt etwa 3 Ob 103/01w). Im hier zu beurteilenden Fall wendet sich der Revisionswerber gegen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichtes; die unrichtige Wiedergabe von Beweisergebnissen vermag er nicht aufzuzeigen. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die vom Beklagten bekämpften Feststellungen, wonach er ungeachtet des im Strafverfahren erfolgten Freispruchs die ihm vorgeworfene Tat begangen habe, mit ausführlicher Begründung übernommen. Diese Feststellungen sind daher - wie immer man den Inhalt des freisprechenden Strafurteils interpretieren mag - für den Obersten Gerichtshof bindend.
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