OGH 8Ob1593/90

OGH8Ob1593/9030.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Verena P***, geboren am ***, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Heinz Peter K***, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 17. September 1990, GZ 1 R 157/90-8, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO),

weil - abgesehen von der vom Rekursgericht bei der Begründung der Leistungsfähigkeit des Vaters "angewandten Prozentberechnung", die der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen

als unzulässige starre Regel abgelehnt hat"

(4 Ob 532/90, 6 Ob 563/90, 8 Ob 615/90) -

  1. a) das Abgehen vom Unterhaltsvergleich nach

    Hervorkommen der erheblich verbesserten

    Einkommenslage des Vaters zulässig und geboten war,

  1. b) der festgesetzte Unterhaltsbeitrag jedenfalls der Leistungsfähigkeit des Vaters entspricht,
  2. c) der im allgemeinen für gesunde Kinder verlautbarte statistische Regelbedarf für die schwer behinderte Minderjährige nicht gilt, sondern der für ärztliche und sonstige Betreuung anfallende erhebliche

    Mehrbedarf als in der Person der Minderjährigen begründeter Sonderbedarf vom Vater (jedenfalls innerhalb seiner Leistungsfähigkeit wie hier) zu tragen ist (7 Ob 579/90 uam).

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