Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO),
weil - abgesehen von der vom Rekursgericht bei der Begründung der Leistungsfähigkeit des Vaters "angewandten Prozentberechnung", die der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen
als unzulässige starre Regel abgelehnt hat"
(4 Ob 532/90, 6 Ob 563/90, 8 Ob 615/90) -
- a) das Abgehen vom Unterhaltsvergleich nach
Hervorkommen der erheblich verbesserten
Einkommenslage des Vaters zulässig und geboten war,
- b) der festgesetzte Unterhaltsbeitrag jedenfalls der Leistungsfähigkeit des Vaters entspricht,
- c) der im allgemeinen für gesunde Kinder verlautbarte statistische Regelbedarf für die schwer behinderte Minderjährige nicht gilt, sondern der für ärztliche und sonstige Betreuung anfallende erhebliche
Mehrbedarf als in der Person der Minderjährigen begründeter Sonderbedarf vom Vater (jedenfalls innerhalb seiner Leistungsfähigkeit wie hier) zu tragen ist (7 Ob 579/90 uam).
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