Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil a) es der ständigen Rechtsprechung entspricht, daß im Außerstreitverfahren den Parteien nicht Gelegenheit gegeben werden muß, zu allen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, wenn sie ihren Standpunkt auch im Rekurs vortragen können, und b) im Unterhaltsfestsetzungsverfahren auch Einkünfte zu berücksichtigen sind, die steuerlich voll absetzbar sind.
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