Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung auch die Vereinbarung über die verlängerte Vertragsdauer in schriftlicher Form getroffen werden muß (SZ 60/18 = MietSlg 39/40; SZ 60/263; JBl 1989, 177; 8 Ob 658/88); der Zweck dieses Schriftformerfordernisses liegt zum einen in einer Warn- und Aufklärungsfunktion für den Mieter, zum anderen in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung. Beide Zwecke wären bei einer Zulassung nicht-schriftlicher Verlängerungen weitgehend vereitelt (3 Ob 570/91).
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