Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil selbst pflegschaftsbehördlich genehmigte - umsomehr auch nicht genehmigte - Unterhaltungsvereinbarungen der Umstandsklausel unterliegen (SZ 43/146) und daher wesentlich geänderten Verhältnissen angepaßt werden können (RZ 1991, 147 ua); da sich der Unterhaltsanspruch eines Kindes stets nach
den - veränderlichen - Verhältnissen beider Elternteile richtet, ergibt sich, daß auch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regreßanspruch des anderen Elternteils der Umstandsklausel unterliegen.
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