Rechtliche Beurteilung
Der ao. Rekurs des Eduard H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil nach der überwiegenden Rechtsprechung (SZ 24/161; 4 Ob 593/76; 5 Ob 736/78; 7 Ob 501/88 uva) die Bestellung eines Nachlaßkurators nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn keine oder widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch dann, wenn es das Abhandlungsgericht aus welchem Grund immer - hier lag schon vor Abgabe der Erbserklärungen ein einvernehmlicher Antrag aller Erben auf Bestellung der Witwe zur Nachlaßkuratorin vor - unterlassen hat, den Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu übertragen und Enthebungsgründe nicht gegeben sind.
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