Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 23.4.1993 wurde der Antrag des ehelichen Vaters, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für den am 15.3.1990 geborenen Minderjährigen von 2.800,-- S herabzusetzen, abgewiesen.
Ein neuerlicher Unterhaltsherabsetzungsantrag (ON 85) - in dem der Antragsteller die Anschrift seiner Mutter als Zustellanschrift angegeben hat - wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 8.3.1994 erneut abgewiesen (ON 91). Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge (ON 101) und erklärte den ordentlichen Rekurs für nicht zulässig.
Dieser Beschluß wurde dem Vater "im Juni" ohne Zustellnachweis an die Anschrift seiner Mutter zugestellt.
In dem am 15.6.1994 zur Post gegebenen - im Zweifel rechtzeitigen - Revisionsrekurs wiederholt die Mutter des Antragstellers nochmals die schon von ihm vorgetragenen Argumente und "ersucht nochmals im Namen meines (ihres) Sohnes um Herabsetzung der Alimente".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG sind Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, zur Vorlage einer Vollmacht verpflichtet (EvBl 1975/110, 215; JBl 1987, 258). Dieses Formgebrechen wäre nach der sinngemäß auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 84 ZPO verbesserungsfähig (vgl SZ 50/41; EvBl 1985/29, 119 = RZ 1985/25, 87).
Der Verbesserung des Vollmachtsmangels steht aber hier ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel entgegen (vgl JBl 1991, 195), zumal die Einschreiterin im Revisionsrekurs mit der Wiederholung der Argumente im Bereiche der Anwendung der Anspannungstheorie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzeigt.
Der außerordentliche Rekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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