OGH 8Ob1566/95

OGH8Ob1566/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Reiner Weber, Rechtsanwalt, 2020 Hollabrunn, Brunntalgasse 28, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Richard S*****, vertreten durch Dr.Alfred Strommer, Dr.Johannes Reich-Rohrwig, Dr.Georg Karasek, Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** KG ***** vertreten durch Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen S 38,290.000,-- S infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 24. Februar 1995, GZ 3 R 193/94-78, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 212 Abs 5 ZPO (§ 212a Abs 2 ZPO) können offenbare Unrichtigkeiten der Tonbandübertragung nachträglich vom Gericht jederzeit berichtigt werden (vgl auch § 292 Abs 2 ZPO). Die Berichtigung ist zeitlich nicht gebunden und wirkt auf den Zeitpunkt der protokollierten Prozeßhandlung zurück (2 Ob 547/76; 2 Ob 502/88; 8 Ob 626/90). Gegen die Berichtigung wäre in diesem Verfahrensstadium ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (EvBl 1956/10; 8 Ob 12/89), welches jedoch von der Beklagten nicht erhoben wurde. Daß eine offenbare Unrichtigkeit vorlag, ist dem erstinstanzlichen Beschluß ON 76 zweifelsfrei zu entnehmen und wird von der Rekurswerberin auch nicht bestritten. Der von der Rekurswerberin erhobene Berichtigungsantrag ist - sofern ihm nicht stattgegeben wird - einem Widerspruch gleichzuhalten, über welchen das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen hat (7 Ob 509/86). Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 214 Abs 1 ZPO stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht (vgl Arb 10.115).

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