Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 212 Abs 5 ZPO (§ 212a Abs 2 ZPO) können offenbare Unrichtigkeiten der Tonbandübertragung nachträglich vom Gericht jederzeit berichtigt werden (vgl auch § 292 Abs 2 ZPO). Die Berichtigung ist zeitlich nicht gebunden und wirkt auf den Zeitpunkt der protokollierten Prozeßhandlung zurück (2 Ob 547/76; 2 Ob 502/88; 8 Ob 626/90). Gegen die Berichtigung wäre in diesem Verfahrensstadium ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (EvBl 1956/10; 8 Ob 12/89), welches jedoch von der Beklagten nicht erhoben wurde. Daß eine offenbare Unrichtigkeit vorlag, ist dem erstinstanzlichen Beschluß ON 76 zweifelsfrei zu entnehmen und wird von der Rekurswerberin auch nicht bestritten. Der von der Rekurswerberin erhobene Berichtigungsantrag ist - sofern ihm nicht stattgegeben wird - einem Widerspruch gleichzuhalten, über welchen das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen hat (7 Ob 509/86). Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 214 Abs 1 ZPO stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht (vgl Arb 10.115).
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