Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich stets nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder so abzusichern, daß sie für einen vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine Gefahr darstellen (8 Ob 1/86 [betreffend gefährliche Schleppspuren eines Heuschlittens]; ZVR 1988/158; JBl 1990, 458; SZ 63/58; 4 Ob 299/98v u. a.). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß an Pistenkontrollorgane hinsichtlich bekannter Gefahrenquellen ein wesentlich höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, als an einen - noch dazu mit dem Gelände nicht vertrauten - Pistenbenützer, der grundsätzlich auf die sorgfältige keine atypischen Gefahren in sich bergende Anlage der Piste vertrauen darf (EvBl 1981/169).
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