OGH 8Ob1552/92

OGH8Ob1552/929.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Elfriede H*****, 2) Thomas H*****, und 3) Andreas H*****, vertreten durch Dr. R.Kaan, Dr.H.Cronenberg, Dr.H.Radl und Dr.St.Moser, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin Brigitte C*****, vertreten durch Dr. Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Benützungsregelung infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1992, GZ 3 R 380/91-18, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs. 2 GBG iVm) § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO), weil 1) das Problem der Entscheidung über Vorfragen im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, da das Rekursgericht den Antrag nicht wegen strittiger Vorfragen, die im streitigen Verfahren zu klären wären, abgewiesen hat, sondern wegen fehlender Verfügbarkeit; 2) keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, Rosa H***** im Sinne des § 863 ABGB auf ihr Fruchtgenußrecht verzichtet hat, und 3) es der Lehre und Rechtsprechung (siehe Würth in Rummel2, Rz 2 zu §§ 1092-1094 mwN) entspricht, daß der Bestandnehmer auch bei nur teilweiser Übergabe Rechtsbesitz erlangt; mit der Behauptung, es liege ein Bestandvertrag über 2 Bestandobjekte vor, wird von den Feststellungen abgegangen.

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