OGH 8Ob155/06m (RS0121888)

OGH8Ob155/06m16.3.2016

Rechtssatz

Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern - wenn solche Eingriffe zu befürchten sind - auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter.

Normen

EO §382g Abs1 Z6

8 Ob 155/06mOGH31.01.2007

Veröff: SZ 2007/14

2 Ob 82/08kOGH28.04.2008

Auch; Beisatz: Zweck der „Anti-Stalking-Regelung" des § 382g EO ist die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch „Stalker" geboten werden soll. Eine konkrete Verfolgungshandlung abzuwarten und dann nur diese Handlung mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, kann vom Opfer nicht verlangt werden. Um ein Ausweichen des „Stalkers" auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu „terrorisieren", zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme durchaus zulässig sein. (T1)

7 Ob 130/15sOGH02.09.2015

Auch; Beis ähnlich T1; Veröff: SZ 2015/95

7 Ob 26/16yOGH16.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20070131_OGH0002_0080OB00155_06M0000_003

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