Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1.) die Frist des § 1111 ABGB nach der neueren Rechtsprechung (früher gegenteilig: vgl. MietSlg 22.102 = SZ 42/193) eine Ausschlußfrist ist, deren Lauf im Sinne des klaren Gesetzeswortlautes mit der Rückstellung des Bestandgegenstandes und damit unabhängig von der Kenntnis der Beschädigung der Bestandsache beginnt; Gründe für den Eintritt einer von der Rechtsprechung anerkannten Ablaufhemmung im Sinne des § 1497 ABGB (vgl. SZ 58/58; SZ 58/180; EvBl. 1957/203 S. 296) sind in erster Instanz nicht vorgebracht worden (vgl. weiters auch EvBl. 1981/70 S. 237);
2.) bei der Vermietung eines Grundstückes zum Zwecke des Betriebes auch von unterirdischen Öltanklagern notwendigerweise auch der unterhalb der Erdoberfläche gelegene Bereich zum Bestandgegenstand gehört und
3.) der Einwand der Arglist oder einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Berufung der beklagten Partei auf den Ablauf der Präklusivfrist im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde.
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