Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil a) ein angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht neuerlich geprüft werden kann und b) bei ärztlichen Behandlungsfehlern wegen der besonderen Schwierigkeit einer exakten Beweisführung an den Kausalitätsbeweis grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen sind und hier eine Mehrzahl von schuldhaften Unterlassungen des Krankenhauspersonals feststeht, die auf einen zur Schädigung des Kindes führenden Kausalverlauf geradezu hinweist (ähnlich 3 Ob 560/84, 8 Ob 525, 526/88), wogegen die beklagte Partei einen Beweis dafür, daß die cerebralen Schäden auch ohne diese Unterlassungen eingetreten wären, nicht erbrachte.
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