OGH 8Ob1526/92

OGH8Ob1526/9212.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landeshauptstadt G*****, vertreten durch Dr.Thomas Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ernestine D*****, vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1991, GZ 3 R 331/91-10, den Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Wahrnehmung des geltend gemachten Prozeßhinternisses § 42 Abs 3 JN entgegensteht. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einrede nur in den Gründen verworfen wurde (SZ 61/170 mwN). Die in der Revision geltend gemachte Rechtsfrage kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr beurteilt werden.

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