Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil es sich bei der an der pflichtgemäß getroffenen Ermessens-Entscheidung abgehandelten Rechtsfrage, ob die für eine Wohnungsneubeschaffung und -errichtung viele Jahre nach der Ehescheidung aufgenommenen Kredite bei der Unterhaltsbemessung für die mj. Kinder noch als einkommensmindernd zu berücksichtigen sind (vgl EFSlg 56.403 ff ua), um eine in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgehende und daher nicht erhebliche Rechtsfrage handelt, und im übrigen auch im Außerstreitverfahren die Tatsachen, auf die ein Antrag gestützt werden soll, bereits in erster Instanz vorgebracht werden müssen (SZ 47/141 uva).
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