Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich G*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Fa. H*****, vertreten durch Dr.Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen S 2,251.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10.Dezember 1990, GZ 2 R 306/90-10, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
a) die Frage der Angemessenheit der Nachfrist eine solche des speziellen Einzelfalls und daher keine erhebliche ist und auch nicht ausgeführt wird, inwiefern das Berufungsgericht von den dazu von der Rechtsprechung erarbeiteten allgemeinen Grundsätzen abgewichen sei;
b) mangels anderer Vereinbarung der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises sogleich fordern kann, wodurch die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eintritt (Aicher in Rummel2, Rz 10 zu § 1062).
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