OGH 8Ob1517/90

OGH8Ob1517/9019.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Daria, geboren 14.September 1973, mj. Guido, geboren 29. Juni 1977, und mj Clemens D***, geboren 18.Oktober 1980, diese vertreten durch Christine D***, Hausfrau, 6080 Igls, Badhausstraße 14, diese vertreten durch Dr. Robert Schuller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr. Burckhard D***, Rechtsanwalt, Bienerstraße 84/I, 6240 Rattenberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16.Jänner 1990, GZ 1 b R 201/89-46, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Es trifft zwar zu, daß die in der angefochtenen Entscheidung rein theoretisch erörterten Fragen der Vollausschöpfung der Prozentkomponente und der Ablehnung eines "Unterhaltsstops" von einem Teil der Gerichte zweiter Instanz abweichend gelöst werden (vgl zB EFSlg 53.199; 55.982 ua; vermittelnd EFSlg 55.983;

55.986 ua); der Oberste Gerichtshof hat sich jedoch im vorliegenden Fall einer Auseinandersetzung mit diesen nur in Grenzbereichen relevanten Auffassungsunterschieden zu enthalten, weil sie hier - worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - rechtlich nicht relevant sind: Der vom Rekursgericht festgelegte Unterhalt bleibt deutlich unter der vollen Prozentkomponente und schöpft auch den zweieinhalbfachen Regelbedarf nicht aus, sodaß er auch in der genannten divergierenden Rechtsauffassung voll Deckung findet. Zur Prozentkomponente bei überdurchschnittlichem Einkommen und dem "Unterhaltsstop" im Einzelfall vgl die E des OGH 4 Ob 1512/90 und 7 Ob 1508/90.

2. Ebenfalls hier nicht relevant ist die von einigen Gerichten zweiter Instanz noch ganz vereinzelt und sehr eingeschränkt vertretene, vom Rekursgericht aber abgelehnte Auffassung, daß auch die Lebensverhältnisse des Elternteils, bei dem sich das Kind aufhält, mitzuberücksichtigen seien (EFSlg 53.153; 55.976).

3. Die Behandlung der Investitionsrücklage und der pauschalierten Betriebsausgaben steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 53.143, 55.983, 55.986 sowie 53.287, 53.289, 53.291 ua) und wird auch vom Rechtsmittelwerber selbst nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs. 1 AußStrG bezeichnet.

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