Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Rekurse der oben genannten erbserklärten Erben werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil ihnen das Rekursgericht in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Klägerrolle zugewiesen hat, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nicht ansteht. Auch in gehöriger Form errichtete Testamente führen nicht zwangsläufig zur Zuteilung der Klägerrollen an die gesetzlichen Erben, wenn gegründete Bedenken gegen die Annahme bestehen, daß die Testamentserben auch die Erbschaft erlangen werden und die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß sämtliche Testamente unwirksam geworden sind. Wie der erkennende Senat bereits in der E 8 Ob 579/89 (JBl 1989, 795 = NZ 1990, 758) dargelegt hat, ist dem Testamentserben, der sich auf ein der äußeren Form nach widerrufenes Testament stützt, gegenüber den gesetzlichen Erben die Klägerrolle zuzuweisen. Es wird insbesondere Sache der Rekurswerber sein, als Kläger im Prozeß zu beweisen, daß das letzte Testament entgegen seinem äußeren Erscheinungsbild bereits früher errichtet wurde. Im übrigen wird durch die Entscheidung über die Parteirollenverteilung dem Prozeßverfahren weder hinsichtlich der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung vorgegriffen (6 Ob 2, 3/84).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)