Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der ao Rekurs des Antragsgegners (KV) wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil
1. seine Behauptungen nicht zutreffen, daß der ursprünglich festgesetzte Unterhalt für seine mj.Kinder rückwirkend erhöht wurde; er hat den rekursgerichtlichen Beschluß im ersten Rechtsgang offensichtlich mißverstanden. Das Rekursgericht hat im ersten Rechtsgang den erstgerichtlichen Beschluß teilweise aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen;
2. die Rechtsausführungen der angefochtenen Entscheidung mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz in Einklang stehen: Auch ein mj.Kind muß bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen eine vorübergehende Reduktion seiner Bedürfnisse in Kauf nehmen, weil diesem eine gewisse Anlauffrist zuzubilligen ist, in welcher sich das Unternehmen konsolidieren soll; sind aber in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, ist er verpflichtet eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen (EFSlg 53.333 ff; 56.208 ff uva). Wie lang die einem Unterhaltspflichtigen zuzubilligende Anlaufphase im Einzelfall ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989.
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