OGH 8Ob151/06y

OGH8Ob151/06y18.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert U*****, vertreten durch Dr. Kleinszig und andere, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wider die beklagte Partei L***** , vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 40.000,-- sA und Feststellung (EUR 20.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6. April 2006, GZ 6 R 41/06f-37, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der hier festgestellte Sachverhalt lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass dem 1935 geborenen Kläger vor seiner Prostataoperation im Rahmen eines Aufklärungsgespräches die Art der Operation anhand einer Skizze erklärt wurde. Auf die Frage, welche Risken bei dieser Operation bestünden, wurde er darauf hingewiesen, dass es 1: 100000 stehe, dass man zu nahe an die Blasenwand komme und dann die Operation abgebrochen werde. Dabei wurde dem Kläger vermittelt, dass es sich um eine alltägliche mit geringem Risiko verbundene Operation handelt. Der Kläger hat sich daraufhin das Formular betreffend die ärztliche Aufklärung nicht mehr durchgelesen. Bei der Operation ist es unter anderem zu einer Schädigung des Schließmuskels gekommen, wodurch der Kläger inkontinent wurde, sowie zu verschiedenen anderen Komplikationen. Die Häufigkeit der Verletzung des Schließmuskelapparates liegt bei 2 bis 5 %. Wäre der Kläger über die Folgen insbesondere einer Schließmuskelverletzung aufgeklärt worden, hätte er dem Eingriff nicht zugestimmt. Eine absolute Dringlichkeit für die Operation bestand nicht. Die von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommene Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht dadurch, dass der Arzt in dem Aufklärungsgespräch nicht nur auf das wesentliche Risiko der Verletzung des Schließmuskels nicht hinwies, sondern den Eindruck der völligen Ungefährlichkeit des Eingriffes erweckte, obwohl eine absolute Dringlichkeit der Operation nicht bestand, entspricht den von der Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Grundsätzen für das Zusammenspiel von Aufklärung durch Formulare und ärztlichem Aufklärungsgespräch (vgl dazu ausführlich OGH 7 Ob 233/00s) und vermag insoweit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht darzustellen (vgl dazu zuletzt etwa OGH 6 Ob 86/05y - hier wurden die wesentlichen Risken vom Arzt mündlich zusammengefasst; oder OGH 9 Ob 76/06a - hier lag eine besondere Dringlichkeit des Eingriffes vor).

Soweit die Ausführungen der Revision davon ausgehen, dass die Verletzung des Schließmuskels dargestellt und die Komplikation der Harninkontinenz erörtert worden seien, entfernen sie sich von den konkreten Feststellungen und ist die Rechtsrüge insoweit einer weiteren Befassung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (vgl RIS-Justiz RS0043312 mwN). Die Aufklärung über die Art der Risken wurde abschließend festgestellt (vgl S 4 des erstgerichtlichen Urteiles). Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang immer wieder auf die Aussage des Arztes verweist, bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die vom Kläger klargestellte Frage nach den Risken wurde von dem Arzt in der festgestellten Weise verharmlosend beantwortet. Warum dem Kläger trotz dieser Antwort des Arztes aus einer Skizze zur „Art" der Operation dieses Risiko hätte bewusst sein müssen, ist nicht ersichtlich.

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