OGH 8Ob1505/96

OGH8Ob1505/9624.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Mag.Dr.Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christa Unzeitig, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 498.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28.September 1995, GZ 6 R 140/95-73, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen (WBl 1989, 256; JBl 1988, 313). Lägen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es, auch wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges ausweist, weitere Aufklärungen (WBl 1989, 256; 1 Ob 614/95). Dieser gesicherten Rechtsprechung - die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung ecolex 1993, 382 betrifft den nicht vergleichbaren Fall, daß dem Käufer der Eigentumsvorbehalt bekannt war - sind die Vorinstanzen gefolgt. Ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen indizieren, ist eine Frage des Einzelfalles, bei deren Beurteilung in den Vorentscheidungen kein der Einzelfallgerechtigkeit widerstreitender Fehler unterlaufen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte