Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, daß 1./ die Rückforderung einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist, außer es wurde eine Rücknahmeklausel vereinbart oder der Verkäufer gibt zu erkennen, daß er die Sache zurückholen will, ohne den Vertrag aufzulösen (JBl 1986, 307) und 2/. eine unzulässige Umwürdigung der Beweise ohne Beweiswiederholung nicht vorliegt, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernahm und diese Feststellungen nur einer abweichenden rechtlichen Beurteilung unterzog.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)