Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 252 IO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach den Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010 (§ 273 IO) auf das vorliegende Verfahren - mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften nach §§ 252 ff IO (§ 273 Abs 8 IO) - noch die Bestimmungen der Konkursordnung anzuwenden sind.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht aus formellen Gründen der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist (RIS-Justiz RS0044501; RS0101971 [T6]; 8 Ob 115/10k).
2.1 Allgemein steht ein Rechtsmittel nur demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (RIS-Justiz RS0006497). Auch im Insolvenzverfahren ist für die Bejahung der Rekurslegitimation nach ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt ist; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RIS-Justiz RS0065135; 8 Ob 49/08a).
Im gegebenen Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Freihandkäufer als Vertragspartner der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren und insbesondere im Verfahren über die Genehmigung des Kaufvertrags keine Rechtsmittellegitimation zusteht (RIS-Justiz RS0065256 [T4] = 8 Ob 251/01x; RS0006953; 8 Ob 146/06p). Dies wird allgemein daraus abgeleitet, dass die Aufgabe des Genehmigungsverfahrens darin gelegen ist, im Rahmen der internen Willensbildung der Insolvenzorgane die Interessen der Masse und nicht jene des etwaigen Käufers wahrzunehmen. In der Entscheidung 8 Ob 146/06p wurde dazu klargestellt, dass es auch unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK unbedenklich ist, dem Freihandkäufer als Dritten im Verfahren über die Bewilligung des Kaufvertrags keine Parteirechte einzuräumen, weil dieses Verfahren im Ergebnis als internes Willensbildungsverfahren die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger an einer optimalen Verwertung und nicht jene des Freihandkäufers zu verfolgen hat. Mit der Wirksamkeit des Vertrags kann der Freihandkäufer erst nach Rechtskraft der insolvenzgerichtlichen Genehmigung rechnen.
Der Rechtsmittelwerber kann sich auch nicht etwa auf die von ihm zitierte Entscheidung 8 Ob 240/02f berufen, weil zur Beurteilung der Rechtsmittellegitimation der Konkursgläubiger ebenfalls auf deren rechtliches Interesse an der Teilnahme im Nachtragsverteilungsverfahren abgestellt wurde.
2.2 Ähnlich wie in dem der Entscheidung 8 Ob 251/01x zu Grunde liegenden Fall hat der Revisionsrekurswerber auch hier noch keine gesicherte vertragliche Rechtsposition erworben, weil weder ihm gegenüber eine Willenserklärung des Insolvenzverwalters abgegeben wurde noch die interne Willensbildung der Insolvenzmasse abgeschlossen war. Der vom Rekursgericht gezogene Größenschluss, wonach mit Rücksicht auf die dargestellten Grundsätze gerade einem Mitbieter, mit dem noch nicht einmal ein Vertrag geschlossen worden sei, kein Rekursrecht zugestanden werden könne, steht mit der Rechtsprechung somit im Einklang. Die Frage der insolvenzgerichtlichen Genehmigung des zwischen dem Insolvenzverwalter und dem dritten Käufer abgeschlossenen Kaufvertrags berührt den Revisionsrekurswerber nur in seinen wirtschaftlichen Interessen (RIS-Justiz RS0065135 [T8]).
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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