Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Rechtsmittelwerber erhob in dem sich auf ihn beziehenden Sachwalterschaftsverfahren zu 1 P 33/10p des Bezirksgerichts Bruck an der Mur gegen die Ladung zur Erstanhörung, der er nicht Folge leistete, Rekurs an das Landesgericht Leoben. Mit Beschluss vom 21. 7. 2010, 2 Nc 18/10w-2, wies das Landesgericht Leoben aus Anlass des erwähnten Rekurses den (im Verfahren zu 4 Nc 19/09d des Bezirksgerichts Bruck an der Mur gestellten) Antrag des Betroffenen auf Ablehnung bestimmter Richter des Landesgerichts Leoben in Bezug auf das Sachwalterschaftsverfahren ab. Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene Rekurs an das Oberlandesgericht Graz, der zu 8 R 9/10w zu behandeln ist. Gleichzeitig lehnte er sämtliche Richter der Zivilsenate des Oberlandesgerichts Graz mit Ausnahme von Dr. ***** ab.
Mit dem hier bekämpften Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den zuletzt erwähnten Ablehnungsantrag des Betroffenen zurück. Das Oberlandesgericht Graz sei nicht beschlussunfähig, weil die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. ***** sowie die Mitglieder der Strafsenate nicht von der Ablehnung betroffen seien. Nach § 19 JN könne die Ablehnung eines Richters nur aus persönlichen Gründen gegen eine bestimmte Person erfolgen. Diesen Anforderungen entspreche der zu beurteilende Ablehnungsantrag nicht, zumal er kein näher konkretisiertes Tatsachensubstrat enthalte. Eine pauschale Ablehnung mehrerer Richter sei unzulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Betroffenen wegen Nichtigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, „die Rechtssache an die Unterinstanzen zurückzuverweisen oder dem Rekurs selbst Folge zu geben“.
Rechtliche Beurteilung
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz in einem sich auf das Sachwalterschaftsverfahren beziehenden Ablehnungsverfahren über die Ablehnung seiner mit Zivilrechtssachen befassten Richter in erster Instanz entschieden. Das vorliegende Rechtsmittel ist daher als Rekurs zu werten (vgl RIS-Justiz RS0119847). Da der Oberste Gerichtshof somit als zweite Instanz entscheidet, kommt der Beschränkung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 24 Abs 2 JN (vgl RIS-Justiz RS0007183; RS0046010) keine Bedeutung zu.
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften für jenes Verfahren, in dem die Ablehnung erfolgt. Dies gilt auch für die Frage der Anwaltspflicht (RIS-Justiz RS0006000; 6 Nc 24/06s).
Ausgangsverfahren, auf das sich die zu beurteilende Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Graz bezieht, ist das Sachwalterschaftsverfahren betreffend den Rechtsmittelwerber. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG besteht im Rekursverfahren in Sachwalterschaftssachen nur relative Anwaltspflicht. Der Rechtsmittelwerber war daher berechtigt, den Rekurs persönlich und ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu erheben (vgl 1 Ob 112/07p).
Der Rekurs ist somit, ohne dass die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich wäre, zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
2. In bürgerlichen Rechtssachen kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ausreichende Gründe vorliegen, die nach objektiven Merkmalen die Besorgnis rechtfertigen, der abgelehnte Richter lasse sich bei seiner Entscheidungsfindung auch von anderen als rein sachlichen Überlegungen leiten. Daraus ergibt sich, dass nur bestimmte Personen als Richter, nicht aber pauschal ganze Senate oder Gerichte abgelehnt werden können. Im Fall der Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden (RIS-Justiz RS0045983; 7 Ob 212/05k). Zudem müssen die Ablehnungsgründe in der Person des abgelehnten Richters begründet, also personenbezogen sein. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (RIS-Justiz RS0046005; 6 Ob 192/00d).
Ein ausreichend konkretes Tatsachensubstrat für einen tauglichen Ablehnungsgrund vermag der Rechtsmittelwerber nicht darzulegen. Seine pauschal gehaltenen Ausführungen entsprechen den dargestellten Anforderungen an Ablehnungserklärungen nicht. Das im Rekurs erwähnte Strafverfahren gegen eine Rumänin steht mit dem Ablehnungsverfahren in keinem Zusammenhang. Ob der Rekurswerber einen Sachwalter benötigt oder nicht, betrifft ebenfalls nicht das Ablehnungsverfahren. Auch der Inhalt des Clearingberichts des Vertretungsnetzes Sachwalterschaft kann nicht zur Begründung des zugrunde liegenden Ablehnungsantrags herangezogen werden. Davon abgesehen lässt sich diesem Bericht eine Neigung des Rechtsmittelwerbers zu strafbaren Handlungen, insbesondere zu Offizialdelikten, nicht entnehmen.
Insgesamt vermag der Rekurswerber keine Umstände darzulegen, die seinen Ablehnungsantrag stützen könnten. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
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