OGH 8Ob13/91

OGH8Ob13/9120.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Konkurssache der H***** AG, ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, Masseverwalter Dr.Walter Papis, Rechtsanwalt in Wien, infolge der Revisionsrekurse der Konkursgläubiger 1) V***** AG, ***** vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, und 2) V***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Slana und Dr.Günter Tews, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.Februar 1991, GZ 6 R 91/90-351, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26.Juni 1990, GZ 4 S 20/90-206, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Revisionsrekurswerber, die Konkursgläubiger der Gemeinschuldnerin sind, stellten am 15.9.1989 und 18.10.1989 bzw 20.10.1989 verschiedene Anträge (ON 111, 112, 135 und 137), die das Erstgericht abwies (ON 206).

Die gegen den abweislichen Beschluß erhobenen Rekurse waren nicht erfolgreich (ON 351).

Teile des rekursgerichtlichen Beschlusses werden von den beiden Konkursgläubigern mit Revisionsrekurs bekämpft. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur mehr die Aussprüche Punkt I 1 und 3 und Punkt II 1 und 2 des erstgerichtlichen Beschlusses.

In den noch strittigen Punkten beantragte die Revisionsrekurswerberin, V***** AG, dem am 6.7.1989 mit der W***** GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag hinsichtlich der Liegenschaften der Gemeinschuldnerin ***** zumindest vorläufig die Genehmigung zu versagen (P I 1 erster Teil) und über die Erteilung der konkursgerichtlichen Genehmigung gemäß § 117 KO in Ansehung dieses Vertrages mit Beschluß zu entscheiden (P I 3).

Die Revisionsrekurswerberin V***** GmbH beantragte ebenfalls die zumindest vorläufige Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages über die genannten Liegenschaften und darüber hinaus auch des Kaufvertrages vom 16./17.2.1989 mit der W***** GmbH hinsichtlich des beweglichen Anlagevermögens der Gemeinschuldnerin (P II 2). Weiters beantragte sie, die am 17.2.1989 und 7.7.1989 gefaßten Beschlüsse auf Ausstellung einer Ermächtigungsurkunde iS des § 83 Abs 2 KO auszufertigen und ihr zuzustellen (P II 1).

Die beiden Konkursgläubiger vertraten im wesentlichen die Ansicht, bei den Veräußerungsgeschäften habe es sich insgesamt um den Verkauf des gesamten Vermögens und damit des Unternehmens der Gemeinschuldnerin gehandelt, die einer konkursgerichtlichen Genehmigung nach § 117 KO bedurft hätten. Durch die getrennte Veräußerung von wesentlichen Teilen eines Unternehmens könne die Genehmigungspflicht nach dieser Bestimmung nicht umgangen werden. Der Gläubigerausschuß habe seine in der Sitzung vom 23.11.1988 erteilte Zustimmung an die konkursgerichtliche Genehmigung gebunden. Bei den Kaufverträgen vom 16./17.2.1989 und vom 6.7.1989 habe es nicht nur an der konkursgerichtlichen Genehmigung, sondern auch an der Genehmigung des Gläubigerausschusses gefehlt, weil die Verträge nicht dem vom Gläubigerausschuß genehmigten Vertrag (Vertragsentwurf) entsprochen hätten, sodaß insbesondere der Liegenschaftsverkauf auch nach § 116 Z 1 KO nicht genehmigt worden sei.

Das Erstgericht wies diese Anträge ab, weil keine Genehmigungspflicht nach § 117 KO bestehe, die Genehmigung nach § 1116 KO aber erteilt sei; Beschlüsse über die Ausstellung einer Ermächtigungsurkunde nach § 83 Abs 2 KO seien mangels Anfechtbarkeit nicht auszufertigen.

Das Rekursgericht gab den Rekursen der beiden Konkursgläubiger gegen den ihre Anträge abweisenden Beschluß des Erstgerichtes aus im wesentlichen gleichen Erwägungen wie das Erstgericht keine Folge und bestätigte die im Revisionsrekurs noch angefochtenen Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses mit der Maßgabe, daß die Anträge betreffend P I 1 und 3 und P II 2 zurückgewiesen (anstatt abgewiesen) werden. Erachte das Gericht eine Genehmigung (oder deren Versagung) für nicht erforderlich, so habe es den erforderlichen Antrag zurückzuweisen, ansonsten sei meritorisch (durch Genehmigung oder Versagung der Genehmigung) zu entscheiden. Das Fehlen der Genehmigungsbedürftigkeit mangels Veräußerung eines Unternehmens sei vom Erstgericht als maßgeblicher Grund seiner Entscheidung angeführt worden. Die im angefochtenen Beschluß in P I 1 und 3 und P II 2 ausgesprochene "Abweisung" der auf eine Entscheidung über die Genehmigung abzielenden Anträge sei daher im Hinblick auf den Mangel der Voraussetzungen des § 117 KO in Wahrheit als Zurückweisung zu verstehen. Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil zur Auslegung des § 117 KO ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Die Revisionsrekurse der beiden Konkursgläubiger werden gemäß § 176 Abs 2 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstgerichtliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der dort genannte Ausnahmefall nicht vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Rekursgerichts, ein Teil der Anträge der Konkursgläubiger wären von der ersten Instanz zurückzuweisen (anstatt abzuweisen) gewesen, zutreffend ist. Die tragenden Entscheidungsgründe der vorinstanzlichen Beschlüsse für die übereinstimmende Weigerung, über die gestellten Anträge der Gläubiger positiv zu entscheiden, sind jedenfalls identisch, sodaß es sich ungeachtet der Verschiedenheit des Spruchbegriffes in Wahrheit um zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes handelt, gegen die ein weiteres Rechtsmittel unzulässig ist.

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