Normen
ABGB §1053
ABGB §1090
Handelsvertretergesetz §6
Handelsvertretergesetz §29
ABGB §1053
ABGB §1090
Handelsvertretergesetz §6
Handelsvertretergesetz §29
Spruch:
Zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Zustandekommen des Geschäftes ist zum Entstehen des Provisionsanspruches ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich
OGH 3. Februar 1970, 8 Ob 13/70 (OLG Linz 1 R 144/69; LG Salzburg 1 Cg 504/68)
Text
Der Kläger begehrte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von je 78.120 S s A als Vermittlungsprovision.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging hiebei von folgenden Feststellungen aus: Der Zweitbeklagte habe am 27. Dezember 1961 den Kläger mit der Vermittlung des Verkaufes der Liegenschaft "V" in S beauftragt, wobei er dem Kläger eine Verkäuferprovision von 2% des Verkaufspreises zugesichert habe. Der Kläger habe mit Schreiben vom 27. Dezember 1961 die Liegenschaft der Erstbeklagten und der Firma E zum Kauf angeboten. Diese Firmen hätten sich wohl für den Ankauf der Liegenschaft interessiert, diese auch unter Mitwirkung des Klägers besichtigt, zu einem Kaufabschluß sei es aber nicht gekommen. Noch im Jahre 1962 habe der Zweitbeklagte vom Kläger die Unterlagen, die er diesem für die Vermittlungstätigkeit zur Verfügung gestellt hatte, zurückverlangt, als sich herausgestellt habe, daß die Erstbeklagte die Liegenschaft nicht kaufe. Der Kläger habe die Unterlagen dem Zweitbeklagten auch ausgefolgt, ausgenommen diejenigen, die er der erstbeklagten Partei überlassen hatte. Diese der erstbeklagten Partei überlassenen Unterlagen habe der Zweitbeklagte von der Erstbeklagten gleichfalls noch im Jahre 1962 zurückbekommen. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1963 habe der Kläger die Liegenschaft auch der Firma M zum Kauf angeboten. Auch von dieser sei das Objekt besichtigt worden, zu einem Kauf sei es aber ebenfalls nicht gekommen. Von diesem Anbot und der Besichtigung habe allerdings der Zweitbeklagte nichts gewußt. Am 5. September 1963 habe der Zweitbeklagte die Liegenschaft dem Jugendferienwerk S ohne Mitwirkung des Klägers auf die Dauer von fünf Jahren verpachtet. Hievon habe der Kläger kurze Zeit nachher vom Zeitbeklagten erfahren. Im Herbst 1967 sei der Zweitbeklagte mit Ing. Josef B, dem Verkaufsleiter der Zweigniederlassung der Erstbeklagten in S, wegen einer Vermietung der Liegenschaft zufällig ins Gespräch gekommen. Dies habe dann zum Abschluß des Mietvertrages vom 1. Jänner 1968 geführt, mit dem der Zweitbeklagte der Erstbeklagten die Liegenschaft auf die Dauer von 15 Jahren gegen einen monatlichen Mietzins von 14.000 S vermietet habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Einem Realitätenvermittler gebühre eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit, wenn diese für den Abschluß des Rechtsgeschäftes kausal und somit verdienstlich gewesen sei, wobei im Zweifel die Nachweisung der Gelegenheit zum Geschäftsabschluß genüge. Diese Voraussetzungen lägen aber hier nicht vor. Der Kläger habe weder nachgewiesen, daß er einen Vermittlungsauftrag für die Vermietung des Objektes gehabt habe, noch daß er für das Zustandekommen des Mietvertrages zwischen den beklagten Parteien verdienstvoll tätig gewesen sei.
Das Berufungsgericht übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes, billigte auch dessen Rechtsansicht und bestätigte das Ersturteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft der Kläger die Ansicht der Untergerichte, daß zwischen seiner Tätigkeit und dem Abschluß des Mietvertrages zwischen den Beklagten der ursächliche Zusammenhang gefehlt habe; er meint, sein Provisionsanspruch sei berechtigt, da er zwischen dem Beklagten die Verbindung hergestellt und die Beklagten ein "zweckgleichwertiges" Geschäft abgeschlossen hätten. Demgegenüber hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß die Bemühungen des Klägers im Jahre 1962, den Verkauf der Liegenschaft des Zweitbeklagten an die Erstbeklagte zu vermitteln, erfolglos geblieben sind und das Auftragsverhältnis damit beendet worden ist, sowie daß der Kläger an dem nach einen Verstreichen von fünf Jahren erfolgten Abschluß des Mietvertrages zwischen den Beklagten nicht beteiligt gewesen ist. Es ist wohl richtig, daß dem Vermittler auch dann eine Entschädigung gebührt, wenn das aufgetragene Geschäft zwar nicht vermittelt wurde, der Auftraggeber des Vermittlers aber dessen Bemühungen ausnützen konnte. Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen diesen Anspruch des Vermittlers mit der Begründung bejaht, daß es sich im Wesen nach um Ansprüche auf Erstattung der auf solche Weise ausgenützten Leistung des Vermittlers in Form einer dem erzielten Nutzen angemessenen Entschädigung handle, die unter Umständen auch die Höhe der Provision erreichen könne; deshalb sei gelegentlich kurz gesagt worden, daß dem Vermittler die Provision auch dann gebühre, wenn der Auftraggeber ein "zweckgleiches" Geschäft geschlossen habe, das in seinem Enderfolg annähernd die gleiche wirtschaftliche Bedeutung habe, wie jenes, auf das der seinerzeit erteilte und vom Vermittler bereits befolgte Vermittlungsauftrag lautete (1 Ob 165/65, 8 Ob 175/65, HS 3290). Es ist der Revision auch zuzugeben, daß dann, wenn anstelle eines Kaufvertrages ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde, von einem "zweckgleichen" oder "zweckgleichwertigen" Geschäft gesprochen werden kann. Der Provisionsanspruch des Klägers wäre daher gegeben, wenn die Beklagten im Jahre 1962 statt des ursprünglich beabsichtigten Kaufvertrages einen Mietvertrag abgeschlossen hätten. Dies ist aber nicht der Fall gewesen. Nach den untergerichtlichen Feststellungen sind vielmehr im Jahre 1962 die Verhandlungen zwischen den Beklagten gescheitert und die Tätigkeit des Klägers war damit beendet. Daß der Kläger noch später, nämlich im Jahre 1963, wie festgestellt, ohne Einvernehmen mit dem Zweitbeklagten, dessen Liegenschaft anderen Personen mit denen auch kein Vertrag zustandegekommen ist, angeboten hat, ist bedeutungslos. Wenn die Beklagten dann fünf Jahre später einen Mietvertrag abgeschlossen haben, ohne daß der Kläger in irgendeiner Weise daran mitgewirkt hätte - daß dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet - dann haben die Untergerichte mit Recht den ursächlichen Zusammenhang - dieser ist soweit es die rechtliche Bedeutung eines im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehenden, insofern eine Tatfrage darstellenden Zusammenhanges zweier festgestellter Tatsachen betrifft, keine Tatsondern eine Rechtsfrage - zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Abschluß dieses Mietvertrages verneint. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger seinerzeit (1962) die Verbindung zwischen den Beklagten hergestellt hat. Im Hinblick auf den Inhalt des Vermittlungsauftrages, den zeitlichen Abstand zwischen diesem und dem abgeschlossenen Mietvertrag, die Vermietung des Objektes in der Zwischenzeit an einen anderen Bestandnehmer und die Untätigkeit des Klägers während dieser langen Zeit ist eine rechtlich ins Gewicht fallende Adäquanz eines faktisch bestehenden Zusammenhanges zu verneinen. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, kommt dem Hinweis des Klägers auf die Verteilung der Beweislast hinsichtlich der Frage des ursächlichen Zusammenhanges, den der Kläger in der Revision wiederholt, keine Bedeutung zu, weil die Untergerichte den Mangel des ursächlichen rechtlichen Zusammenhanges und nicht etwa zu Lasten des Klägers die Nichterweislichkeit des ursächlichen Zusammenhanges angenommen haben.
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