OGH 8Ob136/18k

OGH8Ob136/18k26.11.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wassergenossenschaft H*, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. M*, Rechtsanwältin, *, vertreten durch Dr. Modelhart & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 27.721,82 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse: 22.923,92 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Juli 2018, GZ 1 R 43/18a‑12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 2. Februar 2018, GZ 2 Cg 36/17t‑8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123722

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.489,86 EUR (darin 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Klägerin, eine 1961/1962 errichtete freiwillige Wassergenossenschaft nach dem WRG, beauftragte die Beklagte, eine Rechtsanwältin, mit der Wahrnehmung rechtlicher Schritte gegen J* U* junior, welcher seit 1998 Obmann der Klägerin gewesen war. Gegen diesen brachte die Beklagte am 29. 9. 2015 namens der Klägerin beim Landesgericht Wels eine Klage ein. Die Klage wurde über Antrag des Prozessgegners aufgrund der in der Genossenschaftssatzung enthaltenen Schiedsklausel im zweiten Rechtsgang zurückgewiesen. Tragende Begründung hierfür war, dass J* U* senior Gründungsmitglied der Klägerin gewesen sei, dieser auf der Mitgliederliste aufgeschienen sei, die Mitgliederliste sowie der unmittelbar anschließende Anhang einen integrierenden Bestandteil der Satzung gebildet hätten und der Anhang auch die Unterschrift von J* U* senior aufgewiesen habe. Hierdurch habe sich J* U* senior der Schiedsvereinbarung unterworfen. Diese sei sodann durch Übertragung der Liegenschaften des J* U* senior auf J* U* junior übergegangen.

Nachdem das Landesgericht Wels im ersten Rechtsgang noch die Klage zurückgewiesen und die Beklagte dagegen namens der Klägerin rekurriert hatte, wurde – noch vor der aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts – das Vollmachtsverhältnis zur Beklagten aufgelöst und ein anderer Rechtsanwalt von der Klägerin bevollmächtigt. Die aufhebende rekursgerichtliche Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 60/16s bestätigt. Es sei zu prüfen, ob J* U* senior sich schriftlich – und damit der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO aF entsprechend – der in der Satzung enthaltenen Schiedsvereinbarung unterworfen habe. Im zweiten Rechtsgang legte J* U* junior Fotografien der in der Urkundensammlung des Wasserbuchs aufliegenden Satzung vor. Aus diesen war ersichtlich, dass die Mitgliederliste und der die Unterschrift von J* U* senior enthaltende Anhang einen integrierenden Bestandteil der Satzung bildeten. Angesichts dessenwurde die Klage – mit der bereits genannten tragenden Begründung – abermals zurückgewiesen. Anrufungen des Rekursgerichts und des Obersten Gerichtshofs durch die Klägerin, vertreten durch den neuen Rechtsanwalt, blieben nunmehr ohne Erfolg.

Die Beklagte war bei Klagseinbringung noch nicht sehr lange als Rechtsanwältin eingetragen gewesen und hatte mit Wassergenossenschaften noch keine Erfahrungen. Sie hatte vor Einbringung der Klage der Klägerin mit Schreiben vom 1. 6. 2015 mitgeteilt, nach reiflicher Überlegung zum Schluss gelangt zu sein, dass hier ein Schiedsgericht zur Schlichtung zur Anwendung gelange. Daraufhin kontaktierte sie aber am 12. 6. 2015 telefonisch der Rechnungsprüfer und erklärte ihr gegenüber, dass der ehemalige Obmann nicht mehr Genossenschaftsmitglied sei und deshalb die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Die Beklagte ging damit – fälschlicherweise – davon aus, dass die ordentlichen Gerichte doch zuständig seien. Eine genauere rechtliche Auseinandersetzung über die Frage der Zuständigkeit erfolgte vor Klagseinbringung nicht. Es wurde in erster Linie der Wortlaut der Schiedsklausel ausgelegt. In das „Wasserbuch“ wurde von der Beklagten nicht Einsicht genommen. Es kann nicht festgestellt werden, zu welcher Beurteilung sie gekommen wäre, hätte sie dies getan. Wäre der Klägerin gesagt worden, dass die Beschreitung des ordentlichen Gerichtsweges wenig aussichtsreich sei, wäre das ordentliche Gericht nicht angerufen worden. Erst nachdem in der Klagebeantwortung eingewandt worden war, dass ein Schiedsgericht und nicht das Landesgericht Wels zuständig sei, erfolgte durch die Beklagte eine genauere Prüfung der Zuständigkeit. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde ihr unter anderem bewusst, dass es auf die Unterschriftlichkeit der Satzung ankomme (§ 577 Abs 3 ZPO aF).

Die Vorinstanzen bejahten die Anwaltshaftung und verurteilten wegen der der Klägerin im Verfahren des Landesgerichts Wels entstandenen Kostenbelastung die Beklagte zur Zahlung von 22.923,92 EUR sA. Das Mehrbegehren in Höhe von 4.797,90 EUR sA sowie ein Feststellungsbegehren wurden – rechtskräftig – abgewiesen.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nachträglich gemäß § 508 ZPO für zulässig, weil ihm eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnte. Es halte nämlich den Rechtsstandpunkt der Klägerin im Vorprozess, „dass sich der ehemalige Obmann der Schiedsklausel nicht schriftlich unterworfen habe, auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts im ersten Rechtsgang des Vorprozesses weiterhin für vertretbar und nicht aussichtslos“. Damit sei „tatsächlich der Standpunkt der Beklagten vertretbar, dass der ihr vorgeworfene Fehler, ihre Rechtsauskunft vor Prozesseinleitung, für den eingetretenen Schaden nicht mehr kausal war, weil der tatsächlich eingetretene Schaden ohne die schädigende Ursache später auch eingetreten wäre ('überholende Kausalität' […])“.

Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abändernden Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 508 Abs 3 ZPO (Zechner in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 § 508 Rz 10 mwN) – mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1.1. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung (RIS‑Justiz RS0112203). Der Anwalt ist aufgrund des Bevollmächtigungsvertrages zur sachgemäßen Vertretung seines Klienten verpflichtet (RIS‑Justiz RS0038695 [T3]). Zu den wichtigsten Aufgaben gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (RIS‑Justiz RS0038682). Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts besteht auch in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstandpunkts (RIS‑Justiz RS0112203 [T3]). Der Rechtsanwalt hat seinem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen und ihn vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck gebietet insbesondere die Aufklärung des Mandanten, wenn eine Prozessführung aussichtslos erscheint (RIS‑Justiz RS0112203 [T9, T12]).

1.2. Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen (RIS‑Justiz RS0026566 [T1]). Auch bei Anlegung des in § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist er nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Informationen in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat (RIS‑Justiz RS0026566 [T3]). Der Rechtsanwalt muss aber bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, dass der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt (RIS‑Justiz RS0026566 [T2]; RS0038682 [T1]). Der Rechtsanwalt darf sich daher nicht mit dem Vortrag des Klienten begnügen, sondern muss durch dessen Befragung die Tatsachengrundlagen klären und ergänzen (7 Ob 600/89; vgl auch Völkl/Völkl, Beraterhaftung2 Rz 7/49).

1.3. Das Bestehen und der Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten (7 Ob 84/09t in Punkt 3. mwN) sowie die Frage, ob ein Rechtsanwalt die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden und stellt regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0026584 [T21]; RS0023526 [T16]).

2.1. Vorliegend war die Beklagte mit der Wahrnehmung rechtlicher Schritte gegen einen ehemaligen Obmann der Klägerin beauftragt. Nach der Rechtsprechung wirkt eine Schiedsklausel für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis über die Geltungsdauer des materiellen Vertrags hinaus (RIS‑Justiz RS0045191; RS0045110). Damit machte die Beklagte – wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt – rechtsirrig die Geltung der Schiedsgerichtsvereinbarung in der Satzung von einem aufrecht bestehenden Genossenschaftsverhältnis abhängig.

2.2. Nach der Rechtsprechung bindet die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichts auch die Rechtsnachfolger der Parteien (RIS‑Justiz RS0045386). Die Beklagte hätte damit vor Klagseinbringung prüfen müssen, ob sich J* U* senior, dessen Liegenschaften J* U* junior später erwarb und der hierdurch selbst gemäß § 80 WRG Genossenschaftsmitglied wurde, der in der Genossenschafssatzung enthaltenenen Schiedsklausel im Sinne des Schriftlichkeitsgebots nach § 577 Abs 3 ZPO aF unterworfen hatte. Zumal J* U* senior Gründungsmitglied der Klägerin und vor seinem Sohn von 1962 bis 1998 deren Obmann war, war eine Unterschriftleistung durch ihn im Zuge der Gründung der Klägerin wahrscheinlich. Die Beklagte hätte damit vor Klagseinbringung die Klägerin nach einer Kopie des Originals der Genossenschaftssatzung fragen und sich erforderlichenfalls diese durch Einsicht in die Urkundensammlung des Wasserbuchs selbst besorgen müssen. Darauf, dass sie dies unterließ und erst J* U* junior als Prozessgegner Fotografien der in der Urkundensammlung des Wasserbuchs erliegenden Satzungsurkunde vorlegte, kann sich die Beklagte nicht berufen. Dass diesbezüglich die Beweisfrage im Vorprozess „völlig offen“ war ist allein Folge ihrer mangelhaften Prozessvorbereitung.

2.3. Die Aussage des Berufungsgerichts, der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Vorprozess, dass sich J* U* senior der Schiedsklausel nicht wirksam unterworfen habe, sei „vertretbar und nicht aussichtslos“ gewesen, bezieht sich allein auf die Rechtsebene („Rechtsstandpunkt“). Die grundsätzliche Vertretbarkeit dieses Rechtsstandpunkts ändert nichts daran, dass der Beklagten vorzuwerfen ist, vorprozessual keine Ablichtung der Satzungsurkunde beigeschafft zu haben um zu erforschen, ob der Rechtsvorgänger des Beklagten seinerzeit im Zuge der Gründung der Genossenschaft eine die Schiedsklausel deckende Unterschrift leistete. Bei ordnungsgemäßer Prozessvorbereitung hätte die Beklagte erkannt, dass J* U* senior die Genossenschaftssatzung (und damit auch die Schiedsklausel) unterfertigt hatte. Damit war eine Zuständigkeit der Landesgerichts Wels kontraindiziert und folglich dessen Anrufung wenig aussichtsreich. Hierüber hätte die Beklagte die Klägerin unterrichten müssen.

3. Nach der Rechtsprechung ist der Kläger für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre (RIS‑Justiz RS0022700). Nach den Feststellungen hätte die Klägerin, wäre ihr gesagt worden, dass die Beschreitung des ordentlichen Gerichtsweges wenig aussichtsreich sei, das ordentliche Gericht nicht angerufen. Damit ist die mangelhafte Prozessvorbereitung durch die Beklagte für die der Klägerin durch die Prozessführung entstandenen Kosten im Sinne der conditio sine qua non-Formel kausal.

4. Wenn die Beklagte meint, die Klägerin wäre nicht gezwungen gewesen, nach dem Vollmachtswechsel den Prozess fortzuführen, so ändert dies nichts an ihrer Anwaltshaftung. Nach der im Zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie, die nach moderner Auffassung keine Kausalitätstheorie ist, sondern (als besondere positive Haftungsvoraussetzung) die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt, deren Verursachung nach der conditio sine qua non-Formel schon feststeht, hat ein Schädiger nicht für jeden Erfolg seines rechtswidrigen Verhaltens, sondern nur für solche Schäden einzustehen, die er adäquat herbeigeführt hat (1 Ob 313/98f mwN; Karner in KBB5 § 1295 ABGB Rz 3, 6 f). An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (RIS‑Justiz RS0022918 [T17]). Dass die Fortführung des Zuständigkeitsstreits durch die Klägerin (vertreten durch ihren neuen Rechtsanwalt) in diesem Sinne gänzlich absurd gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Hierfür reicht auch nicht hin, dass der neue Rechtsanwalt der Klägerin, wie im Schriftsatz der Klägerin vom 31. 8. 2017 in Punkt 1.3.12. selbst vorgebracht, der Klägerin „empfohlen“ habe, das Verfahren vor dem Landesgericht Wels nicht weiterzuführen, sondern umgehend ein Schiedsverfahren einzuleiten. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, aus dem die Klägerin die Verfahrensfortführung als völlig aussichtslos ansehen hätte müssen. Folglich sind auch die Verfahrenskosten nach dem Vollmachtswechsel adäquat durch die auf einer mangelhaften Prozessvorbereitung durch die Beklagte fußende Klagseinbringung verursacht.

5. Sollte die Beklagte abseits des Einwands der fehlenden Adäquanz aber die Ansicht vertreten, es wäre am neuen Rechtsanwalt der Klägerin gelegen, ab einem bestimmten Zeitpunkt – so insbesondere nach Vorliegen der Fotografien der Satzungsurkunde aus der Urkundensammlung des Wasserbuchs – die Klägerin auf die Sinnlosigkeit der Weiterführung des Zuständigkeitsstreits hinzuweisen, so liefe dies auf einen Beratungsfehler des neuen Rechtsanwalts hinaus. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs haften aber der frühere Rechtsanwalt, der einen schadenskausalen Fehler beging, und der neue Rechtsanwalt, der einen ebensolchen schadenskausalen anderen Fehler beging, dem Mandanten kumulativ nach § 1302 ABGB, also solidarisch (RIS‑Justiz RS0107081; 3 Ob 89/15g [in Punkt 3.]). Eine vermeintliche Anwaltshaftung (auch) des neuen Rechtsanwalts änderte nichts an der Haftung der Beklagten der Klägerin gegenüber.

6. Die vom Berufungsgericht im Beschluss nach § 508 Abs 3 ZPO angesprochene Frage der „überholenden Kausalität“ stellt sich, wenn ein Ereignis „real“ kausal war, aber ein anderes Ereignis denselben Erfolg später ebenso herbeigeführt hätte. Dann ist nach der Rechtsprechung nur jener Schaden zu ersetzen, der auf der Vorverlagerung des Schadenseintritts beruht, wobei die Behauptungs- und Beweislast den Schädiger trifft (2 Ob 115/18b [in Punkt 1.] mwN; RIS‑Justiz RS0022634). Für ein solches „anderes Ereignis“ gibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

7. Dass Rechtsprechung zu einem „vergleichbaren Fall“ fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0122015 [T4]).

Da es der Beklagten nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung zu bringen, und die Entscheidungen der Vorinstanzen mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Kausalität nicht in Widerspruch stehen, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 [T16]).

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