Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat im vorliegend zu beurteilenden Fall sowohl den behaupteten Anspruch auf grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags als auch dessen Gefährdung nicht als ausreichend bescheinigt angenommen. Mit ihrer Begründung, dass das Rekursgericht im konkreten Fall von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweiche, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, sondern handelt es sich um eine Scheinbegründung, zumal die Rechtsmittelwerberin höchstgerichtliche Entscheidungen, die mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts im Widerspruch stehen, nicht anführt.
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (1 Ob 160/01p). Diese Beurteilung wurde vom Rekursgericht im Rahmen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung vorgenommen. Die Gefährdung des Anspruchs iSd § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun (RIS-Justiz RS0011600; 2 Ob 284/05m). Die Behauptungs- und die Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich beim Kläger (4 Ob 569/91).
In der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Anspruch schon deswegen nicht als ausreichend bescheinigt anzusehen ist, weil die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags von einem - bislang nicht erfolgten - Erlag eines „Haftrücklasses" seitens der Klägerin abhängig gemacht worden sei, kann eine (grobe) Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden. Auch der Umstand, dass das Rekursgericht das Vorbringen der gefährdeten Partei, dem Gegner der gefährdeten Partei im laufenden Verfahren gegen Aushändigung des Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung die treuhändige Hinterlegung des „Haftrücklasses" angeboten zu haben, als nicht ausreichend für die Bescheinigung des Anspruchs bzw die Gefährdung desselben angenommen hat, begründet weder eine im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine unvertretbare Rechtsansicht.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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