Normen
ABGB §1375 B
AKHB Art8 Abs1 Z2
KFG 1967 §63 Abs5
VersVG §158e Abs2
8 Ob 132/75 | OGH | 18.06.1975 |
Veröff: ZVR 1976/49 S 51 = VersR 1976,1193 |
8 Ob 61/81 | OGH | 09.04.1981 |
Vgl auch |
2 Ob 156/82 | OGH | 28.09.1982 |
8 Ob 229/83 | OGH | 12.04.1984 |
2 Ob 344/00b | OGH | 11.01.2001 |
nur: Zur Frage des konstitutiven Anerkenntnisses nach Verkehrsunfall: Beinhaltet die Erklärung des Schädigers nicht nur das Bekenntnis eines Verschuldens, sondern darüber hinaus noch die ausdrückliche Verpflichtung, für sämtliche Unfallsschäden voll und ganz aufzukommen - ohne Einschränkung, sich bloß im Rahmen der Leistungen seines Haftpflichtversicherers zum Ersatz verpflichten zu wollen - , dann liegt ein wirksames Anerkenntnis vor. (T1) Beisatz: Kein konstitutives Anerkenntnis gibt hingegen ein Kraftfahrer ab, der zwar seine Schuld an dem Unfall zugibt, aber eine schriftliche Erklärung in diesem Sinn mit der Begründung ablehnt, dem Versicherer bei Erledigung des Schadensfalles nicht vorgreifen zu wollen; ebenso wenig der Kraftfahrer, der zwar sein wirkliches oder vermeintliches Verschulden an einem Verkehrsunfall einbekennt, gleichzeitig aber seine Haftpflichtversicherer nennt, beziehungsweise erklärt, sein Unfallgegner sei unschuldig, er habe den Schaden "herbeigeführt" und er werde die Bezahlung des Schadens durch seinen Haftpflichtversicherer "erwirken". (T2); Veröff:SZ 74/1 |
Dokumentnummer
JJR_19750618_OGH0002_0080OB00132_7500000_001
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