OGH 8Ob132/15t (RS0131345)

OGH8Ob132/15t27.1.2017

Rechtssatz

Ist eine Regelung so mehrdeutig abgefasst, dass sich ihr Sinn bestenfalls erst nach ausführlicher Analyse des systematischen Zusammenhangs erschließt, verstößt sie gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Normen

KSchG §6 Abs3

8 Ob 132/15tOGH27.01.2017

Beisatz: Hier: Der Umstand, dass die Klauseln zweimal „Unternehmer“ ausdrücklich erwähnen, im nächsten Satzteil aber allgemein auf „Kunden“ bzw auf die „Gesamtheit der Geschädigten“ abstellen, lässt für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser nicht erkennen, dass die gesamte Bestimmung ausschließlich für Unternehmer gelten soll. (T1)

9 Ob 19/20iOGH29.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170127_OGH0002_0080OB00132_15T0000_002

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