Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurswerber als Gerichtskommissär in dieser Verlassenschaftssache ausgeschlossen sei und bestellte an seiner Stelle einen anderen Gerichtskommissär. Es lägen die Ausschließungsgründe des § 6 GerichtskommissärG (GKoärG) iVm § 20 Z 1 und 4 JN vor.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der inhaltlich näher ausgeführten Begründung, dass der Ausschließungsgrund des § 6 GKoärG iVm § 20 Z 1 JN vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Gerichtskommissär erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 6 Abs 1 GKoärG sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt. Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren ‑ unter diesen Oberbegriff fällt auch die Geltendmachung von Ausschließungsgründen ‑ abschließend (RIS‑Justiz RS0046065 [T 8]). Der in § 24 Abs 2 JN angeordnete Rechtsmittelausschluss gilt auch im Verlassenschaftsverfahren für den als Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notar (RIS‑Justiz RS0046007, zuletzt 1 Ob 2/01b). Erfolgte wie hier eine inhaltliche Prüfung der Entscheidung des Erstgerichts durch das Rekursgericht, so ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (so ausdrücklich zu § 6 Abs 1 GKoärG, 5 Ob 277/08h mwN; RIS‑Justiz RS0098751 ua).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist demnach zurückzuweisen.
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