OGH 8Ob127/18m

OGH8Ob127/18m24.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin A***** KG, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kommanditisten M***** L*****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. August 2018, GZ 3 R 97/18m‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00127.18M.0924.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss vom 24. 7. 2018 eröffnete das Erstgericht aufgrund des eigenen Antrags der durch ihren Komplementär vertretenen Schuldnerin, einer Kommanditgesellschaft, das Konkursverfahren über deren Vermögen.

Der Rechtsmittelwerber ist Kommanditist der Schuldnerin und begehrt die Abänderung dieser Entscheidung im Sinne der Abweisung des Eröffnungsantrags.

Das Rekursgericht wies seinen Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zurück. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs bei einem den Betrag von 30.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Kommanditisten zeigt keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.

Es ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits geklärt, dass die Rechtsmittelbefugnis (auch) im Eröffnungsverfahren neben den Gläubigerschutzverbänden grundsätzlich nur dem Schuldner selbst, seinen organschaftlichen Vertretern und den Gläubigern bescheinigter Insolvenzforderungen zukommt (RIS‑Justiz RS0059461; 8 ObA 78/11w).

Gesellschafter einer juristischen Person sind grundsätzlich – wenn ein vertretungsbefugtes Organ vorhanden ist – nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze § 71c IO Rz 18; Konecny, Die Zulässigkeit des Rekurses gegen Beschlüsse der Insolvenzgerichte, ÖJZ 2012/118, 1041; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger 4 II/2 § 71c KO Rz 11; 8 Ob 78/11w = ZIK 2012/241, 162 [Anm Konecny]).

Einem Kommanditisten kommt keine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft und damit keine Rechtsmittellegitimation zu (Schneider aaO § 71c IO Rz 17).

Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

Auf die weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses ist mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht mehr einzugehen.

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